• Ooops@kbin.social
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    11 months ago

    Ja, gut. Aber die Intention der Aussage sollte klar gewesen sein. Wobei mich das zu einer weitere Frage bringt (vielleicht ist ja ein Jurist anwesend), deren Antwort ähnlich absurd sein könnte…

    Einbruch als Strafbestand existiert eh nicht allein, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten. Also fällt das reine Betreten eher unter Hausfriedensbruch.

    Aber: Zählt eine Tür, in der der Schlüssel steckt als “abgeschlosser Raum” in den man “widerrechtlich eindringt”? Oder um die Frage noch weiter zu spinnen. Die normale deutsche Außentür hat keine Klinke zum Öffnen, dazu dient der Schlüssel. Ist also ein Schlüssel der dort von außen steckt, und mit dem jeder die Tür öffnen kann, rechtlich dann anders zu behandeln als eine drückbare Türklinke (wenn vorhanden).

    • Mahlzeit@feddit.de
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      11 months ago

      Bin kein Jurist, aber § 243 StGB (genau so auch § 244 Wohnungseinbruchdiebstahl):

      [Wer] zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

      Wenn der Schlüssel steckt, ist tatsächlich anders.

      • catboss@feddit.de
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        11 months ago

        Für einen Nichtjuristen siehst du das aber absolut korrekt. Genau so ist das wohl auch bei § 202a StGb.

        Ich sage “wohl”, weil die Strafnorm komplett missglückt ist und man - was eigentlich nie der Fall sein dürfte - in Teilen nur raten kann, was genau nach Wunsch des Gesetzgebers jetzt am Ende strafbar sein sollte.

        Hut ab, dass du die Parallele in der Wertung aber richtig erfasst. Das schafft ganz offensichtlich nicht jeder.